Erklärungen Messbescheinigung

1. Überprüfung nach § 1KÜO (Kehr und Überprüfungsordnung)

Regelt und kommentiert alle kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen in Form von:

- Abgasanlagen
- Heizgaswege der Feuerstätten
- Räucheranlagen
- Notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen

Eigentliche Abgaswegeüberprüfung

 

2. Wiederholungsmessung nach § 1Absatz 2 KÜO

Überschreitung des zulässigen CO (Kohlenmonoxid) Gehaltes ist u. a. abhängig vom jeweiligen Brennstoff (flüssig/gasförmig).
3. Erstmessung nach §14 Absatz 2 1. BImSchV ( Bundes –Immission-Schutz-Verordnung)

An einer neuen oder wesentlich geänderten Öl- und Gasfeuersanlage ist innerhalb einer Frist nach Inbetriebnahme eine „Einstufungsmessung“ durchzuführen. Diese muss genauso wie die regelmäßige Messung die für sie bestimmte Werte einhalten.
4. Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV

Regelmäßig stattfindende Ermittlung der jeweiligen dem Brennstoff geschuldeten Werte.
5. Wiederholungsmessung nach §14 Absatz 5 1. BImSchV

Ergibt eine Überprüfung, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind muss der Betreiber den Mangel abstellen und durch einen Schornsteinfeger zur Feststellung der Anforderungen erneut überprüfen lassen.
6. Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV

s. Punkt 4. und 5.

Wärmetauscher

Hier steht der:

- Name des Herstellers
- Der Typ des Gerätes
- Die Herstellungsnummer oder Fabriknummer o.ä.
- Datum der Errichtung (weicht vom Hertstelldatum meist ab)
- Leistungsbereich des Kessels, Warmwasserbereiters o.ä.
- Detailiert die Nennleistung
Brenner

Gleiche Datenaufnahme wie bei Wärmetauscher und

Brennerart
- z. B. mit Gebläse, ohne Gebläse
- wo sitzt das Gebläse vor oder hinter dem Brenner

Leistungsbereich
- bei Gas meist in KW
- bei Öl meist in Kg/h

Brennstoff
- flüssig
- gasförmig
Feuerstättenart

- Heizung
- Heizung mit Brauchwasser
Überprüfungergebnis gemäß KÜO

hier werden die verschiedenen Arbeitsschritte dokumentiert und abgearbeitet.

Eventuell festgestellte Mängel werden dokumentiert

Fristen werden zur Behebung vorgegeben, je nach Gefährlichkeit der vorgefundenen Mängel
Messergebnis gemäß 1. BImschV:

Rußzahlbestimmung:
Ruß wird nur bei Ölfeuerungsanlagen bestimmt. Sie lässt Rückschlüsse auf die Verbrennungsgüte zu. Eine bestimmte Abgasmenge wird durch ein definiertes Filterpapier gesaugt und die eventuellen Verfärbungen mittels einer zehnteiligen Skala verglichen. Aus drei Einzelwerten wird der Mittelwert gebildet.

Ölderivate:
Gelbliche Verfärbungen des Filterpapiers bei der Rußzahlbestimmung deuten auf unverbrannte Ölbestandteile und damit auf eine unvollständige Verbrennung des Heizöls hin. Das Abgas darf keine Ölderivate enthalten.

Druckdifferenz:
Unterschied des Druckes innerhalb des Aufstellraums und des Schornsteins.

Abgasverlust:
Der Abgasverlust ist der Wärmeinhalt der Abgase die über den Schornstein abgeleitet werden. Ein höherer Abgasverlust bedeutet eine schlechtere Energieausnutzung und höhere Emissionen. Der Abgasverlust wird aus der Differenz der Verbrennungslufttemperatur und der Abgastemperatur berechnet. Verschiedene Feuerungsanlagen benötigen für die gleiche Menge Brennstoff Unterschiedliche Luftmengen. Bei höheren Luftmengen ist das Abgas kälter und würde geringere Abgasverluste vortäuschen. Dies wird vermieden, indem der Abgasverlust auf einen bestimmten Sauerstoffgehalt im Abgas bezogen wird.

Messgeräte – Indifikationsnummer:
Jedes zur Messung erlaubtes, zugelassenes und geeichtes Messgerät hat diese Nummer. Diese beinhaltet die Prüfungsstelle, den Gerätebesitzter und weitere Daten, somit ist gewährleistet, dass nur qualifizierte Betriebe messen.